Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ingram Micro Österreich

Die Ingram Micro AGBs stehen Ihnen auch als PDF-Format zur Verfügung.

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsabschluss
  3. Patent- und Urheberrechte
  4. Lieferung und Lieferfristen
  5. Versand
  6. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
  7. Eigentumsvorbehalt
  8. Gewährleistung und Haftung
  9. Rücktritt
  10. Nebenabreden und Teilwirksamkeit
  11. Wiederausfuhr von Produkten
  12. Datenschutz
  13. Sammlung von Elektroaltgeräten
  14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Geltungsbereich

Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der Ingram Micro GmbH ("Ingram") sind ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend, die entweder über die Geschäftsstelle angefordert oder über die Website www.ingrammicro.at jederzeit abrufbar sind. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für Ingram in jedem Falle unverbindlich. Mündliche, telegrafische, telefonische oder sonstige elektronischen Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Ingram behält sich die Änderung der gegenständlichen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" ausdrücklich vor, diesfalls wird dem Vertragspartner eine geänderte Fassung übermittelt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn dieser nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt widersprochen wird.
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2. Vertragsabschluss

Angebote der Ingram sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der uns erteilten Aufträge zu Stande. Der Besteller anerkennt die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Ingram durch seine Bestellung, die Auftragserteilung, durch Annahme der Lieferung oder durch Aufnahme in unsere Kundenkartei.
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3. Patent- und Urheberrechte

Ingram behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Entwürfen, Schaltplänen, Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen ebenso vor, wie an der gesamten Software. Ohne schriftliche Einwilligung dürfen diese Produkte weder kopiert, noch sonst wie für Dritte zugänglich gemacht werden. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte Dritter kann Ingram nicht haftbar gemacht werden.
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4. Lieferung und Lieferfristen

Soweit nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, sind die bekannt gegebenen Lieferzeiten nicht verbindlich, werden aber nach bester Möglichkeit eingehalten. Für verspätete oder nicht durchführbare Leistungen, die durch höhere Gewalt, Materialmangel oder durch sonstige unvorhergesehene Zwischenfälle verursacht werden, ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.
Teillieferungen mit gesonderter Verrechnung sind möglich.
Bestellte Waren sind innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen oder zu übernehmen, andernfalls sind die Kosten des Verzuges vom Besteller zu tragen. Bei Unmöglichkeit der Anlieferung gilt die Ware als übernommen, der Besteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
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5. Versand

Der Versand erfolgt ab Lager Straubing, Deutschland, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe bestellter Ware an die den Transport durchführende Person, jedenfalls aber beim Verlassen des Werkes/Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Werden Versand oder Übergabe, aus von Ingram nicht zu vertretenden Gründen, verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
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6. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste berechnet, Irrtümer, Änderungen und Druckfehler bleiben vorbehalten. Jeweils gültige Preislisten liegen in den Geschäftsräumen von Ingram auf oder werden über Anfrage versandt, gleichfalls sind diese auf der Website www.ingrammicro.at abrufbar. Maßgeblich sind stets Preislisten in der letzten Fassung.

Sollten sich die Lohn- und Fertigungskosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche, aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer, für die Kalkulation relevanter oder zur Leistungserstellung notwendiger Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist Ingram berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen; Gleiches gilt für herstellerseitige Abänderung der Herstellungskosten sowie der Bezugskosten für die Ware. Ingram ist berechtigt, die Preise und Nebenkosten jederzeit abzuändern, wenn sich der Marktpreis der vertragsgegenständlichen Ware verändert (erhöht), solange die Ware nicht ausgeliefert wurde oder der Besteller noch keine Zahlung geleistet hat. Die Preise verstehen sich netto und exklusive der Versandkosten, ab Lager Straubing, Deutschland. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, Umweltabgaben, Urheberrechtsabgaben, Gebühren nach der Elektroaltgeräteverordnung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer trägt der Besteller. Zahlungen für Ersatzteile und Dienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt in bar und ohne Abzug fällig. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen; das Rechnungsdatum ist zugleich Versanddatum.

Ingram behält sich vor, Kunden trotz einer kontinuierlichen Geschäftsbeziehung nur gegen Barzahlung, Vorauskassa oder per Nachnahme zu beliefern. Eine Belieferung auf Ziel ist von einer positiven Kreditbeurteilung durch Ingram abhängig. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfrist werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet. Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen bestehender oder behaupteter Gegenforderungen ist - aus welchem Grunde immer - nicht zulässig. Wenn Geräte oder Systeme infolge von Ingram nicht zu vertretenden Umständen nicht übergeben, installiert oder in Betrieb gesetzt werden können, muss dennoch Zahlung geleistet werden, so als ob die Lieferung, Installation oder Inbetriebnahme zur vorgesehenen Zeit erfolgt wären. Der Vertragspartner (Besteller) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die Ingram hierdurch entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei sich der Besteller im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen.
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7. Eigentumsvorbehalt

Die von Ingram gelieferten Produkte verbleiben bis zur restlosen Bezahlung in dessen Eigentum, im Falle einer Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren gilt dies auch hinsichtlich der neuen Sachen. Der Besteller darf die gelieferten Waren oder die aus deren Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sachen (kurz: Vorbehaltsprodukte) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an Ingram ab. Er ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht Ingram gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Etwaige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder auf die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller sofort und unter Übergabe entsprechender Unterlagen zu melden. Die Kosten einer etwaigen Intervention trägt der Besteller.
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8. Gewährleistung und Haftung

Es gelten die Gewährleistungsbestimmungen des österreichischen Rechts, vorbehaltlich nachstehender Regelungen.

Gewähr wird geleistet für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. Ingram ist berechtigt, sich von Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Minderung dadurch zu befreien, indem in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie ausgetauscht oder eine Verbesserung vorgenommen oder das Fehlende nachgetragen wird, all dies nach Wahl, ebenso kann der Fakturenwert ersetzt werden.
Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Besteller von sich aus Abänderungen oder Nachbesserungsarbeiten an den gelieferten Waren vornimmt. Ingram haftet nicht, wenn in gelieferten Geräten Fremdteile unsachgemäß zum Einbau gelangen und hierdurch Schäden oder Mängel auftreten; ebendies gilt für unsachgemäße oder fehlerhafte Installation von Fremdsoftware.
Reklamationen jeder Art haben unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, bei Unternehmergeschäften (business to business) ist diese jedoch auf 6 Monate beschränkt. Die Haftung ist, ebenso wie für sonstige Leistungsstörungen, in jedem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Für Produkte, welche nicht von Ingram hergestellt worden sind, beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Erzeuger. Ingram übernimmt nicht die für die Nachbesserung eines gerügten und anerkannten Mangels aufgewandten Arbeitskosten. Alle sonstigen, mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Kosten (z.B. Transportkosten), trägt der Besteller. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für Datenverluste, ist ausgeschlossen. In Garantieversprechen von Herstellern tritt Ingram nicht ein.
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9. Rücktritt

Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von Ingram abgeschlossenen Vereinbarungen kommen unter der aufschiebenden Bedingung zu Stande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Ingram steht es frei, den von ihren Vertretern/Mitarbeitern angebahnten Rechtsgeschäften die Genehmigung zu versagen. Hierüber ist der Besteller binnen 2 Wochen zu verständigen.
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10. Nebenanreden und Teilwirksamkeit

Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten die vorstehenden Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sein, so bleiben sowohl der darauf gegründete Vertrag bestehen, als auch die übrigen Geschäftsbedingungen davon unberührt.
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11. Wiederausfuhr von Produkten

Handelt es sich um Produkte, die der Technologietransferkontrolle für ausländische Technologiewaren unterliegen (BGBl. 184/1984, 11/1985, AHG-Nov. 1988 BGBl. 377 - idgF), erfolgt der Verkauf der gegenständlichen Produkte nur unter einer rechtsverbindlichen Überbindung folgender Verpflichtungen: Die Wiederausfuhr solcher Waren - auch in be- oder verarbeiteter oder zerlegter Form - ist nur mit Zustimmung/Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gestattet. Diese Verpflichtung ist jedem Inlandsabnehmer zu überbinden mit der weiteren Verpflichtung zur Überbindung auf allfällige weitere Inlandsabnehmer.

Der Besteller ist verpflichtet, die Genehmigung selbst beizubringen und den für den Export zuständigen Transporteur zu beauftragen.
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12. Datenschutz

Der Besteller erklärt sich mit der Speicherung von Personen- und/oder firmenbezogenen Daten einverstanden. Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen des österreichischen Rechts.
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13. Sammlung von Elektroaltgeräten

Die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro - und Elektronikaltgeräten aus gewerblichen Zwecken (vgl. § 10 EAG-VO) trägt der Besteller.
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14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Geschäftsbeziehung, über Entstehung bzw. Wirksamkeit des Vertrags und Erfüllungsort für an Ingram zu erbringende Leistungen ist Wien.

Für sämtliche Streitigkeiten gilt österreichisches Recht.
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Stand: Mai 2008

 

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